"ILMÖ" entlarvt sich endgültig als Handlanger von Rassisten und Islamhassern

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In Österreich fiel die Gruppe "ILMÖ Initiative liberaler Muslime"" bisher ausschließlich durch destruktive Arbeit auf. Ein Blick auf die offizielle Homepage der Organisatio http://www.initiativeliberalermuslime.org
reicht aus um sich eine eigene Meinung zu bilden. Hier die Aussendung der IMÖ Initiative Muslimischer ÖsterreicherInnen vom 07.03.2011 zur allgemeinen Information.

Aussendung der Initiative muslimischer ÖsterreicherInnen

"ILMÖ" entlarvt sich endgültig als Handlanger von Rassisten und Islamhassern

Mit dem als rechtsextrem und rassistisch geltenden Wiener Akademikerbund arbeitet nun die sogenannte "ILMÖ Initiative liberaler Muslime" eng zusammen.  Der Wiener Akademikerbund  schrieb zuletzt im Zusammenhang mit der Forderung nach der Abschaffung des Verbotsgesetzes negative Schlagzeilen, als das Vorstandsmitglied Christian Zeitz aus der ÖVP ausgeschlossen wurde. Auch die wegen Herabwürdigung religiöser Lehren im Rahmen ihrer „Islamseminare“ (noch nicht rechtskräftig) verurteilte Elisabeth Sabaditsch-Wolff gehört diesem Netzwerk an. Ein als „Manifest“ bezeichneter Text: „25 WEGWEISENDE VORSCHLÄGE UND FORDERUNGEN ZUR INTEGRATION DER MUSLIME IN ÖSTERREICH“ ist hier zu finden: http://europenews.dk/de/node/40817

Die vollständige Version als Worddokument senden wir auf Anfrage gerne zu.

Die „ILMÖ Initiative liberaler Muslime“ hat sich nun vollends unter Muslimen disqualifiziert. Doch auch allgemein sollte jetzt klar sein, dass an dieser dubiosen Minitruppe aber auch nichts „liberal“ ist. Wurde ihnen zuvor immer wieder medial eine Plattform als „Gegenstimme liberaler Muslime“ geboten, so müsste damit deutlich geworden sein, dass sie dieses Prädikat nicht in Anspruch nehmen können. Durch ihre Allianz mit den extremen Islamhassern haben sie sich endgültig ins Aus geschossen.

Dieses „Manifest“ wurde laut Veranstaltern am 2. März 2011 im Festsaal des Wiener Akademikerbundes präsentiert. Zu den Veranstaltern wird auch ein angebliches „Islamisches Österreichisches Zentrum (IÖZ)“ angeführt, eine offenbar erfundene oder nur formal existierende Organisation, um vorzutäuschen, dass hier eine relevante Gruppe  Muslime dahinter stehe.

Innerhalb des Wildwuchses im Internet an Hassseiten gegen Muslime ist Europenews an vorderster Front dabei. Charakteristisch für alle: Der Islam wird dämonisiert und Muslime pauschal als Bedrohung verunglimpft. Untermauern sollen dies Horrormeldungen, oft konstruiert aus Verleumdungen und pseudowissenschaftlichem Gerede, die in einer Zeit emotionaler Integrationsdebatten und generellen Misstrauens gegen Muslime auf leider fruchtbaren Boden fallen.

Alles, was die Vereinbarkeit einer muslimischen Identität mit Werten wie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Pluralismus und Menschenrechten zeigen könnte - also jener Islam, wie ihn Muslime in Europa mehrheitlich leben und verstehen - bleibt sorgfältig ausgeblendet. Islamische Gelehrte, die die Kompatibilität von Islam und Europa theologisch untermauern, werden bewusst ignoriert. Die Weigerung irgendetwas wahrzunehmen, was das Feindbild erschüttern könnte, gipfelt in der Verdrehung theologischer Begriffe (z.B. Scharia), um nur ja an der Konstruktion einer angeblich per se aggressiven Religion festhalten zu können.

Diese simple Strategie verfolgt ein Ziel: Islamfeindlichkeit und kulturellen Rassismus gegen Muslime zu legitimieren. Mehr als das werden immer wieder unverfrorene Forderungen nach Diskriminierung von Muslimen laut, wie auch in oben genanntem Text nachzulesen. Alles unter der Vorgabe, sich ja nur "verteidigen" zu müssen.

Es ist höchste Zeit diese gefährlichen Umtriebe aufzudecken und davor zu warnen. Denn die selbst ernannten "Wächter Europas" sind fleißig dabei, wesentliche europäische Werte wie Religionsfreiheit, Pluralismus und sogar jene Rede- und Meinungsfreiheit zu untergraben, die sie zu schützen vorgeben. Diese Agenda ist alles andere als einer Tradition der Aufklärung verpflichtet und darum endlich kritisch und öffentlich zu durchleuchten.

Rückfragehinweis:
Tarafa Baghajati

Obmann der Initiative Muslimischer ÖsterreicherInnen
baghajati [at] aon.at


 

Wiener Integrations-Manifest: 25 wegweisende Vorschläge & Forderungen zur Integration der Muslime in Österreich

Hier ist der Text vom 04 März 2011 zur Dokumentation

Wiener Akademikerbund (WAB), Initiative Liberaler Moslems in Österreich (ILMÖ) und Islamisches Österreichisches Zentrum (IÖZ) präsentieren unter fachlicher Miteinbeziehung orientalischer Christen in Österreich 4 März 2011

Präsentation Das Wiener Integrations-Manifest: 25 wegweisende Vorschläge und Forderungen zur Integration der Muslime in Österreich

I. GRUNDSÄTZLICHES

Grundanliegen Den in Österreich lebenden Moslems steht die Inanspruchnahme der Religionsfreiheit, d.h. die Ausübung religiöser Pflichten und die Durchführung ritueller Vorschriften zu, sofern diese nicht mit den Gesetzen der Republik und den Werten unserer Kulturgemeinschaft in Konflikt stehen. Moslems, die einen Beitrag zum harmonischen Leben unserer Gemeinschaft leisten wollen, werden ermutigt, sich in die gewachsene Kulturtradition einzufügen. Dem missbräuchlichen Einsatz der „Religionsfreiheit“ für die Durchsetzung sharia-konformer politischer und rechtlicher Gestaltungsvorstellungen des Islam ist sowohl bewusstseinsbildend als auch mit allen zu Gebote stehenden Mitteln des Rechtsstaates entgegen zu wirken. Die Idee der Sharia, eines religiös begründeten, unveränderlichen Rechts des Islam, in dessen Sinn alle Beziehungen des öffentlichen und privaten Lebens geregelt werden müssen, ist mit der Gesellschaftsordnung der Republik grundsätzlich und auf Dauer unvereinbar.

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1. Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGiÖ) ist bisher die einzige gesetzlich anerkannte Religionsgemeinde der Muslime in Österreich. Auch wenn sie offensichtlich im Begriff ist, ihren Alleinvertretungsanspruch – nicht zuletzt aufgrund der nunmehrigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - aufzugeben, ist sie dennoch als Körperschaft öffentlichen Rechts für deren religiöses Leben ihrer Mitglieder und Amtsträger bzw. Funktionäre verantwortlich. Dasselbe müsste für weitere islamische Religionsgemeinschaften gelten, sollten diese jemals von der Behörde zugelassen werden.

Der mit den Religionsgesetzen in Widerspruch stehende „Wildwuchs“ an Moscheen- und „islamischen Kulturvereinen“ und die rechtswidrige Praxis, dass unzählige dieser Vereine einen islamischen Kultusbetrieb abwickeln, ist zu beseitigen. Ein Religionsbetrieb dürfte – wie auch im Fall aller anderen Religionen - nur im Rahmen der von der ministeriellen Kultusbehörde genehmigten Glaubensgemeinden abgewickelt werden. Vereine, die Gottesdienste und religiöse Lehrveranstaltungen durchführen oder religiöse Rituale vollziehen, ohne dafür eine gesetzliche Grundlage zu besitzen, sind unverzüglich aufzulösen. Nur gesetzlich anerkannte moslemische Glaubensgemeinschaften dürfen Moscheen bauen und betreiben.

2. Um Missverständnisse und Fehleinschätzungen zu unterbinden und um die im Islamgesetz postulierte Harmonisierung der Lehre mit den österreichischen Gesetzen zu gewährleisten, ist von der IGGiÖ eine Offenlegung der Glaubensgrundlagen des Islam vorzunehmen. Dies sieht die Religionsgesetzgebung generell als selbstverständliche Voraussetzung für die Zulassung einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft vor, ohne dass dieser Notwendigkeit bisher Rechnung getragen wurde. Eine offizielle Version des Koran und der Ahadith in deutscher Sprache ist daher umgehend bei der Kultusbehörde zu hinterlegen. In einem ersten Schritt haben Funktionäre und Kultusdiener der islamischen Glaubensgemeinschaft bekanntzugeben, welcher islamischen Rechtsschule bzw. Richtung sie angehören.

3. Die Verbreitung der – teils außerordentlich aggressiven – Positionen von selbsternannten Imamen (Vorbetern) hat zu einer völlig unübersichtlichen Positionierung des Islam in der österreichischen Gesellschaft geführt, weil Imame eigenmächtig Fatwas erlassen. Dies ist für alle Seiten deswegen besonders unbefriedigend, weil der unkontrollierbare Wildwuchs an Lehrmeinungen auch nicht den Gepflogenheiten in islamischen Staaten entspricht.

Wie auch in diesen Staaten üblich, sollen Fatwas (verbindliche Gutachten über rechtliche und moralische Belange) ausschließlich von einem für Österreich zuständigen Mufti begeben werden dürfen. Fatwas sind in deutscher Sprache beim Kultusamt zu hinterlegen.

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II. ÖFFENTLICHES LEBEN

4. Besonders im öffentlichen Dienst sind Doppelloyalitäten und die damit geradezu programmierten Loyalitätskonflikte entschieden zu unterbinden. In den öffentlichen Dienst eintretende Muslime haben sich schriftlich bei der für sie zuständigen Behörde zu den Grundprinzipien des Rechtsstaates in seiner österreichischen Ausprägung zu bekennen, d.h. insbesondere zum Gewaltmonopol des Staates, zur gleichen rechtlichen Stellung von Mann und Frau, zur Zurückweisung von Körperstrafen und Polygamie und zum Primat von österreichischen Rechtsnormen gegenüber Sharia-Recht. Sie haben insbesondere auch zu versichern, dass sie die Akzeptanz der Weisungen von Vorgesetzten und Exekutivorganen und der Urteile von Richtern keinesfalls von deren Religionszugehörigkeit oder Geschlecht abhängig machen werden.

5. Schuldienst I: Im Geiste des Forderungspunktes 4. haben sich muslimische Lehrkräfte, auch solche, die islamischen Religionsunterricht betreiben, von allen Ansichten zu distanzieren, die eine Relativierung des Rechtsstaates und der demokratischen Ordnung, eine Benachteiligung der Frauen und die Befürwortung von Körperstrafen beinhalten oder mit diesen sympathisieren. Sie haben sich besonders unmißverständlich mit jenen verfassungsrechtlichen und internationalen Normen zu identifizieren, welche die Religionsfreiheit in Österreich grundlegen, was besonders auch die freie Wahl des Religionsbekenntnisses und dessen Wechsel impliziert. Islamische Religionslehrer haben im Unterricht besonders von jenen Ansichten unmißverständlich zu distanzieren und sie als striktes Unrecht zu bezeichnen, die verschiedenen Formen von Gewalttätigkeiten gegen Andersgläubige Verständnis entgegen bringen oder diese gar einfordern. 

6. Schuldienst II: Islamische Religionslehrbücher, die (straf)rechtswidrige Passagen enthalten, sind sofort, d.h. ohne irgendwelche Übergangsfristen, aus dem Verkehr zu ziehen, wofür die Kultusbehörde mit entsprechenden Vollmachten auszustatten ist. Für die Einhaltung dieser Norm sind islamische Landesschulinspektoren durch die ministerielle Schulaufsichtsbehörde verantwortlich zu machen und für eine unverzügliche Durchsetzung Sorge zu tragen. Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass seinerzeit das langjährig als Schulbuch eingesetzten Werkes des ultraradikalen Islam-Propagandisten Al-Quaradawi erst nach beträchtlichem Interventionsdruck von der Islamischen Glaubensgemeinschaft zurückgezogen wurde. Es ist weiters darauf zu drängen, dass die gesetzliche Vorschrift, den Regelunterricht in Deutsch abzuhalten, nicht umgangen wird. Diesem Erfordernis ist auch bereits in Kindergärten Rechnung zu tragen.

7. Ein wesentlicher Bestandteil unserer Kommunikationskultur ist die Wahrung der Symmetrie in der visuellen Öffnung eines Kommunikationspartners gegenüber dem anderen und die Sicherung der Würde und des Stellenwertes aller Beteiligten. Bekleidungsmodalitäten, welche die Frau automatisch ausgrenzen oder den Mann implizit als unbeherrschtes Triebwesen stigmatisieren, sind mit dieser Kultur unvereinbar. Verschleierungen oder gar Vermummungen sind daher aus dem öffentlichen Raum zu verbannen. Es ist ein Verbot von Burka, Niquab u.ä., d.h. d.h. jeder Form von Ganzkörperverschleierung, im öffentlichen Raum durchzusetzen. 

8. Die Entscheidung, ein Kopftuch zu tragen, darf Minderjährigen seitens ihrer Eltern keineswegs aufgezwungen werden. Das Recht des Kindes auf eine unbeschwerte Kindheit darf nicht angetastet werden. Dies gilt umso mehr, als Kopfbedeckung oder Verschleierung für Kinder in keiner islamischen Glaubensquelle gefordert wird. Ein Verbot des Kopftuches ist daher mindestens in Volkschulen und weiterführenden Schulen bis zur Mittelstufe durchzusetzen. 

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III. ISLAMISCHES ALLTAGSLEBEN

9. Der Unterricht in Koranschulen soll ausschließlich auf Deutsch abgehalten werden dürfen.  Alle Imame (Vorbeter), die von der Islamischen Glaubensgemeinschaft zur Leitung von Freitaggebeten berechtigt sind, sollen im Rahmen entsprechender Kurse auf ein Bekenntnis zu den Grundlagen der Republik Österreich verpflichtet werden. Dem soll auch in den Freitaggebeten Rechnung getragen werden. Dazu gehören insbesondere die rechtliche Gleichstellung von Mann und Frau, das Gewaltmonopol des Staates, die Freiheit des Religionswechsels, die Trennung von Rechtssetzung und Religion und die strikte Monogamie.

10. Moscheenbau I: Das Interesse der Anrainer an der Erhaltung gewachsener Stadtbilder oder Ensembles ist zu wahren. Eine Anpassung der Bauordnungen ist dahingehend vorzunehmen, dass damit der Erhalt des architektonischen Kulturerbes Österreichs gewährleistet ist. Dies schließt insbesondere die Errichtung von Minaretten aus. Es wird in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass die historisch ersten Moscheen selbstverständlich hunderte Jahre auch ohne Minarette ausgekommen sind. Ebenso untersagt werden muss die Benennung von Moscheen nach islamischen Kriegsherrn und Machtträgern, die das Christliche Abendland mit militärischer Gewalt unterwerfen wollten („Eroberer“-Moschee) oder nach Gelehrten, die zum Djihad aufrufen, weil all dies Ausdruck bestimmter politischer Zielsetzungen ist und mit Religionsausübung nichts zu tun hat.

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11. Moscheenbau II: Gebetshäuser- und räume werden häufig als Errichtung von Zellen der islamischen Parallelgesellschaft missbraucht. Wirtschaftliche Zielsetzungen stehen dabei oft im Vordergrund. Angeschlossene Gewerbebetriebe, Gaststätten, Handelsgeschäfte, Kebab-Stände, Supermärkte, Gemüseläden, Friseurgeschäfte, ja sogar Anwaltskanzleien und Arztpraxen etc., sind Bestandteil einer Dynamik zur Ghettobildung, die nicht unter dem Prätext der Religionsfreiheit legitimiert werden kann. Soweit Betriebe dieser Art nicht gewerberechtlich einwandfrei etabliert sind, sind sie umgehend zu schließen. Gewerbe- und Gesundheitsbehörden sind anzuhalten, Einrichtungen mit vermeintlich religiösem Hintergrund nicht mit einem milderen Maßstab zu messen als herkömmliche.

12. Moscheenbau III: Moscheen bzw. „islamische Kulturzentren“ dürfen nicht von Organisationen errichtet und betrieben werden, die Einrichtungen anderer Staaten sind oder unter deren Einfluss stehen. In der Praxis treten vielfach österreichische Muslime oder Vereine als Strohmänner ausländischer Organisationen auf, welche die erforderlichen – teils beträchtlichen – Investitionsmittel einspeisen, damit aber gleichzeitig bestimmenden politischen und spirituellen Einfluss nehmen, ohne sich dabei einer öffentlichen Verantwortung zu stellen. Diese Scheingeschäfte sind daher im Einzelfall auf ihre Kompatibilität mit den österreichischen Grundverkehrgesetzen und anderen einschlägigen Rechtsnormen zu überprüfen. Moscheen sollen nur von anerkannten Glaubensgemeinschaften errichtet und betrieben werden dürfen.

IV. FREMDENRECHT

13. Die Verleihung der Staatsbürgerschaft sollte als Endpunkt eines abgeschlossenen Prozesses der Integration in das österreichische Kultur- und Wertgefüge, das seit mehr als tausend Jahren in Europa auf einem Christlichen Fundament ruht, begriffen werden. Unbeschadet erforderlicher ökonomisch begründeter Restriktionen sollten kulturspezifische Aufnahmekriterien für die Verleihung von Staatsbürgerschaften erarbeitet werden. Diesen entsprechend soll Wissen über die Werte-Fundamente unserer Gesellschaftsordnung verbindlich abgeprüft werden.

14. Asylanträge: Auch bei Asylwerbern hier ist ein Bekenntnis zu jener Werteordnung einzufordern, die unsere Land letztlich – unbeschadet des persönlichen Bekenntnisses des Einzelnen – geprägt hat und die Freiheit und allgemeine Menschenrechte ermöglicht. Im Fall der Verweigerung dieses Bekenntnisses sollten Asylanten unter besondere staatliche Beobachtung gestellt werden. Generell sollten Schulungen für Asylanten verbindlich gemacht werden, in denen der österreichische Wertekanon vermittelt wird.

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V. JUSTITIELLE MASSNAHMEN

15. Die Bedrohungen, die von Personen und Organisationen ausgehen, die sich einer aggressiven Hass-Agitation gegen Österreich unter missbräuchlichem Verweis auf islamische Grundsätze verschrieben haben, sind mit aller Bestimmtheit zu bekämpfen. Einrichtungen, die gegen Andersgläubige hetzen, christliche Symbole verächtlich machen und deren Beseitigung anstreben und die den Kulturbestand des christlich geprägten Österreich untergraben wollen, dürfen nicht auf „Religionsfreiheit“ pochen, denn sie missbrauchen diese. Die Behörde ist aufzufordern, derartige Vereine unverzüglich aufzulösen, deren Homepages zu löschen und – soweit sich ein strafrechtliches Substrat ausmachen lässt – für die gerichtliche Verfolgung der Verantwortlichen zu sorgen.

16. Tierquälerei: Im Hinblick auf den Handel mit und den Verkauf von geschächtetem Fleisch sind das österreichische Tierschutz- und das Lebensmittelgesetz penibel durchzusetzen.

17. Polygamie: Um Mehrfachehen zu verhindern, muss ein Verbot von Eheschließungen in Moscheen ohne vorhergehende standesamtliche Trauung durchgesetzt werden. Desgleichen muss es auch muslimischen Ehepartnern möglich sein, als letzten Ausweg einer zerrütteten Ehe den Weg einer Ehescheidung zu beschreiten. Auch in dieser Angelegenheit muss der strikt gleiche Rechtszugang für Männer und Frauen sicher gestellt sein.

VI. INTEGRATIONSPOLITIK

18. Enttabuisierung und kritische Aufarbeitung aller Alltagsprobleme, die im Zuge eines traditionalistisch gelebten oder radikal gedachten Islam für die österreichische Bevölkerung entstehen. Wieso kommt es vor, dass Schweinewurst essende Kinder auf Schulausflügen von moslemische Kindern Abstand halten müssen? Warum werden nicht-moslemische Patienten in Spitälern immer wieder von den exzessiven rituellen Wünschen moslemischer Bettnachbarn in ihrer Toleranz überfordert? Wo kommt es zur Verweigerung gegenüber Befehlen und von truppenkonformem Verhalten in der Bundesheer-Grundausbildung auf der Basis islambegründeter Verhaltensmuster? Sind radikal fastende Mosleme während des Ramaden verkehrstauglich? Diese und viele ähnliche Fragen beunruhigen die Bevölkerung täglich. Ihr Hintergrund ist Ausdruck der Existenz eines beträchtlichen Ausmaßes an Integrationsunwilligkeit, deren Zusammenhang mit einer bestimmten Sichtweise des Islam nicht geleugnet werden kann. Das Anliegen, derartige Fragen zu thematisieren und einer Beantwortung zuführen zu wollen, darf nicht länger als „rassistisch“ oder „islamophob“ stigmatisiert werden, da darunter die liberalen und integrationswilligen Muslime am meisten leiden. Zum Zweck des Monitorings und der Aufarbeitung derartiger Probleme sind eigene Task-Forces einzurichten, die dem unter Pkt. 24 geforderten Kompetenzzentrums des Kultusamtes zu unterstellen sind.

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19. Keine öffentlichen Mittel für islamische Sonderinteressen. Die öffentliche Finanzierung von Veranstaltungen und Aktivitäten, die (primär) der inner-islamischen Kommunikation bzw. Vernetzung dienen (wie Imamekonferenzen u.ä.), ist einzustellen, da derartige Aktivitäten nichts mit den Gemeinschaftszielen der Republik Österreich zu tun haben. (Auch für die Mitarbeiter christlicher Kirchen werden keine Veranstaltungen aus öffentlichen Mitteln bestritten.) Besonders scharf zu kritisieren sind finanzielle Unterstützungen des Österreichischen Integrationsfonds für sog. „Jugendarbeit“ radikaler Islamvereine, die „Ferienlager“ und „Ausbildungscamps“ mit fragwürdiger Zielsetzung in islamischen Staaten organisieren.

20. Das Innenministerium soll eine Broschüre auflegen, die den Muslimen aller Generationen bei der Integration in das österreichische Kulturgefüge behilflich ist. Dabei sollten die Errungenschaften der österreichischen Wissenschaft, des Bildungssystems, des Gesundheitssystems, des Parlamentarismus, des Kunstbetriebs, aber auch der österreichischen Lebensart, besonders herausgearbeitet werden. Besonders wichtig wäre es auch, auf die Beseitigung von Vorurteilen und Stereotypen gegenüber Christen, Juden und Glaubenslosen hinzuarbeiten, die in den vielfach in sich geschlossenen sozialen Gruppen verankert sind, die von einem traditionalistisch deformierten Islam geprägt werden. Der Österreichische Integrationsfonds hat alle seine Aktivitäten und Bemühungen am Prinzip der Vermittlung des Respekts für die Österreichische Leitkultur zu orientieren.

VII. SONSTIGES CHRISTENVERFOLGUNG, ANTIDISKRIMINIERUNGSGESETZE

21. Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGiÖ) ist aufzufordern, ernsthafte und glaubwürdige Bemühungen zur Durchsetzung der Rechte von Christen in islamischen Ländern zu unterstützen. Dies betrifft insbesondere die Bekämpfung aller Formen der Christenverfolgung und -diskriminierung sowie die Verwirklichung der Religionsfreiheit inklusive des Rechts zum Erhalt und zur Errichtung von Kirchen, wobei hier – in analoger Entsprechung zu Pkt. 10 - die örtlichen Bauordnungen islamisch geprägter Länder einzuhalten sind. Angesichts der Tatsache, dass die Christlichen Gemeinschaften mit weltweit mehr als 200 Millionen Verfolgten die mit Abstand am meisten verfolgte Glaubensrichtung ist, muss auch von der Bundesregierung ein besonderes Maß an Verantwortung auf internationaler Ebene eingefordert werden. Als – flankierende aber wichtige – Maßnahme ist hier auch auf unbürokratische Aufnahme Christlicher Flüchtlinge aus dem Nahen und Mittleren Osten hinzuwirken.

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22. Die Antidiskriminierungsgesetzgebung ist zu revidieren, und zwar insbesondere im Hinblick auf die derzeitige Unmöglichkeit, solche Muslime, deren traditionalistisches Selbstverständnis zu einem „ungleichen“ Alltagsverhalten Anlass gibt und damit einen betrieblichen Ablauf aus der Sicht des Arbeitgebers beeinträchtigen kann, „ungleich“ zu behandeln, d.h. zu „diskriminieren“. Es muss der Entscheidung eines betrieblichen Verantwortungsträgers vorbehalten sein, ob das Tragen des Kopftuches, die Zur-Schau-Stellung von Gebetsritualen, die demonstrative Separation bei der Einnahme von Halal-Essen u.dgl. in das betriebliche Umfeld passt oder nicht. Das Prinzip der Privatautonomie ist hier wieder vor die Intentionen (super-)staatlicher Bevormundungen zu stellen.

23. Liberale muslimische Kräfte sollen unterstützt und von der Zivilgesellschaft gefördert werden, um die Integration in Österreich voranzutreiben. Die derzeit um den Status als Bekenntnisgemeinschaft einreichende Initiative liberaler Muslime soll in ihren diesbezüglichen Bemühungen unterstützt werden.

Um in diesem Sinne eine gezielte Integrationspolitik umsetzen zu können, muss auch die quantitative Datenbasis sichergestellt werden, die die Voraussetzung für die sachgerechte Bereitstellung ausreichender Ressourcen für die Maßnahmenumsetzung ist. Die Entscheidung, das Religionsbekenntnis im Zuge von Volkszählungen nicht mehr zu erheben, soll daher revidiert werden, so dass bereits im Zuge der Volkszählung 2011 umfassende Informationen über die bekenntnisbezogene Zusammensetzung der österreichischen Bevölkerung gewonnen werden können.

24. Zur Umsetzung der Maßnahmen und Durchsetzung der Forderungen soll beim Kultusamt eine eigene Stabsstelle eingerichtet werden, die die erforderlichen Schritte einleitet, initiiert und durchsetzt, die beteiligten Behörden und sonstige Einrichtungen koordiniert, alle relevanten Informationen sammelt und aufbereitet, den Fortschritt der Projekte beobachtet und dokumentiert und allenfalls erforderliche legistische, justitielle, exekutive, administrative, organisatorische und logistische Nachbesserungen urgiert.

Hiezu ist das Kultusamt mit den erforderlichen Kompetenzen und Ressourcen auszustatten. Nur im Sinne der Bearbeitung als politische und zivile Querschnittsmaterie kann sichergestellt werden, dass das Ziel der Einbindung integrationswilliger Muslime und der Minimierung des Konfliktpotenials, das sich aus einer Scharia-orientierten Sicht des Islam ergibt, tatsächlich erreicht werden kann.

25. Die Vorschläge und Forderungen dieses Manifestes verstehen sich auch als Schrittmacher für die gesamte Europäische Union und als Maßstab für die Beurteilung der integrationspolitischen Konstruktivität der Europäischen Institutionen.