Österreich und die Gleichbehandlungsrichtlinien der EU

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Die Hautfarbe gibt den Ausschlag für die Einlasspolitik in vielen Wiener Freizeiteinrichtungen, vor allem in Diskotheken, wie jüngste Untersuchungen zeigen. Die Devise ist klar: Je dunkler die Hautfarbe, umso geringer die Chance die Gesichtskontrolle zu bestehen. Der Mensch an sich ist egal. Türsteher bekommen halt ihre Anweisungen und tun somit ihre Pflicht.

„Gleichbehandlungsgesetz“, „Artikel 13“, „Antidiskriminierungsgesetz“ sind für die Mehrheit Fremdwörter oder bestenfalls unter die Kategorie „Gutmenschenträumerei“ einzuordnen. Dass es sich dabei um eine wichtige EU Richtlinie handelt, bereits im Juni 2000 verabschiedet, ist kaum bekannt. Die Frist zur Umsetzung läuft. Aber merkwürdig wie Politiker aller Parteien dies zu übersehen scheinen. Dabei heißt es im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaft:

„Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 19. Juli 2003 nachzukommen (...) dabei haben die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden.“

Die Richtlinien zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes stützen sich auf den Vertrag zur Gründung der EU, insbesondere auf Artikel 13. In Österreich ist zwar die „Durchführung des internationalen Abkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung“ verfassungsrechtlich seit 1973 vorgesehen, spezifische Gesetze diesbezüglich sind, im Gegensatz zu anderen EU-Ländern, jedoch nicht vorhanden. Dass sogar bei den schwarz-grünen Koalitionsverhandlungen nicht die Rede davon zu sein schien, zeigt dass das Anliegen auf der Prioritätenliste der Politik ganz hinten gereiht ist. Von einem öffentlichen Diskurs keine Spur.

Wo liegt der Sinn solcher Gesetze? Sollen soziale Spannungen tatsächlich vor Gericht ihrer Lösung zugeführt werden? Barbara John, Ausländerbeauftragte des Berliner Senats, vergleicht die Notwendigkeit besagter Gesetze mit der von Straßenverkehrsregeln und bezeichnet sie als Sozialregeln, die Normen für neue Spielregeln bei Konflikten schaffen sollten. Spielregeln, die verhindern sollten, dass eine Gruppe anderen die eigenen Maßstäbe aufzwingt. Natürlich könnte bei der Umsetzung dieser Vergleich hinken.

Probleme fangen schon bei der Definition des Begriffs „Diskriminierung“ an. Da ist die Unterscheidung in der Richtlinie in vier Aspekte untergliedert: unmittelbare und mittelbare Diskriminierung, Belästigung und Anweisung zur Diskriminierung. Unter Belästigung wird nicht nur verbale Beschimpfung eingestuft, sondern auch rassistische Bemerkungen.

Das Faktum von Diskriminierung aufgrund der Religion scheint noch nicht in der Richtlinie auf. Natürlich ist es nicht immer einfach zu definieren, inwieweit es sich bei einer diskriminierten Gruppe um eine Religionsgemeinschaft oder um eine ethnische Gruppe handelt. Beide Aspekten müssen in einem Zug behandelt werden. Eine Aufsplitterung könnte eine effiziente Wirkung beeinträchtigen. Während in verschiedenen Ländern der EU, wie die Niederlanden, Luxemburg, Portugal, Spanien und Frankreich einige Formen der religiös motivierten Diskriminierung strafrechtlich verboten sind, ist dieses Gebiet für Österreich völliges Neuland. Im Vereinigten Königreich ist die Belästigung auf Grund der Religion eine Straftat. In Frankreich und Luxemburg ist jegliche Ungleichbehandlung und Anstiftung zur Diskriminierung aus Gründen der Religion verboten.

In vielen EU-Ländern ist eine Bestellung von Ombudspersonen für Minderheiten vorgesehen, Beiräte für Rassismusbekämpfung oder ähnliches gesetzlich geregelt. Nur in Italien, Deutschland und Österreich ist diesbezüglich nichts anzutreffen. Hier soll aber nicht unerwähnt bleiben, dass die Wirkung der angesetzten Ombudsstellen in den verschiedenen EU-Länderen in der Realität viel zu wünschen übrig lässt.

Größtes Kopfzerbrechen bereitet die Frage der Beweislast. Denn erstens ist es schwierig Diskriminierungen zu beweisen, insbesondere wenn die Beweislast bei der diskriminierten Person liegt und zweitens schrecken Opfer in der Regel davor zurück Strafverfahren zu veranlassen.  Hier ist die Rede von einer Beweislastumkehr, die dem potentiellen Verursacher von Diskriminierung auferlegt, den Nachweis zu führen, nicht diskriminierend gehandelt zu haben.

Die Sektoren Beschäftigung, Wohnung und Bildung sind Hauptbereiche, bei denen am ehestens Handlungsbedarf besteht. Jobs oder Mietwohnungen „nur für Inländer“ minimieren nicht nur die Chancen für Ausländer, sondern auch die aller Jugendlichen der zweiten und dritten Generation. Bei solchen Inseraten wird die angestrebte Chancengleichheit eines dunkelhäutigen österreichischen Staatsbürgers systematisch vernichtet.

Häufig wird unter den Tisch gekehrt, dass muslimische Frauen mit Kopftuch fast nur im Reinigungsdienst unterkommen. Hieran ändern auch die beste Ausbildung und profunde Sprachkenntnisse nichts. Dabei kann auf positive Erfahrungen in England hingewiesen werden, wo seit einigen Jahren kopftuchtragende Polizistinnen mit eigenem, der sonstigen Uniform entsprechendem Design auf dem „Amtskapperl“ ihrem normalen Dienst nachgehen. Auch in Österreich haben sich in Gesprächen die Wiener Linien bereit erklärt, kopftuchtragende U-Bahn oder Straßenbahnfahrerinnen zu beschäftigen, wenn sie bereit wären die Kappe über dem Kopftuch zu tragen. Erklärungsbedarf bekommen die Wiener Linie postwendend, warum bisher ein turbantragender Sikh nicht beschäftigt wird, obwohl das Thema beim Bundesheer und Post bereits für alle Seiten zufriedenstellend gelöst wurde. Dort setzte man eine entsprechende Verwendung der Turbanfarbe ein, wodurch die dienstliche Identität nach außen unmissverständlich transportiert wird.

Diskriminierende Verhaltensmuster können selbstverständlich nicht alleine auf dem Rechtsweg beseitigt werden. Einklagbarkeit, und sei es auch theoretisch, schafft aber ein anderes Bewusstsein. Dann ginge es nicht länger um eine private Einstellung, sondern um die Begehung einer Straftat. Der 19. Juli 2003 rückt immer näher. Wir dürfen gespannt sein, was uns die Regierung zum Stichtag vorlegen wird.

PS: für einen schnellen Überblick ist in diesem Zusammenhang die ENAR Broschüre „Ohne Unterschied – Umsetzung der Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgesetzes / Überblick und Vorschläge“ zu empfehlen.

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