Leserbrief v. Tarafa Baghajati z. Kommentar: „Was noch so alles im Koran steht“

Diese Homepage wurde mit einem neuem CMS aufgesetzt und befindet sich daher in Arbeit ...

Tuesday, 13 March, 2018
Leserbrief v. Tarafa Baghajati z. Kommentar: „Was noch so alles im Koran steht“
Leserbrief  von Tarafa Baghajati zum Gastkommentar vom Detlef Kleinert

http://diepresse.com/home/meinung/gastkommentar/640925/Was-noch-so-alles-im-Koran-steht-Erschlaget-die-Goetzendiener

„Was noch so alles im Koran steht“ Replik auf Leserbrief v. Tarafa Baghajati vom 4.03.2011

Der Koranvers 9:5 darf nicht als Freibrief für eine Kriegserklärung gelesen werden. Auf dieses Hauptargument meines letzten Leserbriefes geht Detlef Kleinert in seiner Entgegnung vom 11. März 2011 gar nicht ein. In diesem Vers geht es um das Verhalten in einem bereits im Gang befindlichen Krieg, also einen Ausnahmezustand. Im Koran wird klar zwischen Vorschriften des ius ad bellum (Zulässigkeit der Eröffnung von Feindseligkeiten, allerdings nur zur Verteidigung) und ius in bello (Kriegsführungsrecht) unterschieden. Eine sachliche Analyse zeigt, dass es in beiderlei Hinsicht keinen Unterschied zwischen der koranischen Auffassung und dem Völkerrecht gibt. 

Dazu kommt, dass Kleinert den nachfolgenden Vers unterschlägt. Dass Muslime gegenüber Götzendienern zur Schutzleistung verpflichtet sind, wenn sie darum ersucht werden, ist dort zu lesen. Der ungeheuerliche Vorwurf, dass der Islam jede Lüge gegenüber Andersgläubigen erlaube, ist eine uralte Verleumdung der Islamhasser. Zahlreiche Quellen belegen das Gegenteil, sogar wenn es um Feinde geht heißt es in 5:8: „Lasst euch nicht durch den Hass auf einige Leute dazu verleiten, anders als gerecht zu handeln!“. Die Unterstellung der Lüge hat Methode, denn so lässt sich alles nach dem eigenen kruden Weltbild zurechtbiegen.  Zum Tatbestand der Volksverhetzung ist es da nicht weit.

Tarafa Baghajati
Obmann der Initiative muslimischer ÖsterreicherInnen